Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der chipmotion GmbH
Ochsenburger Str. 19, 75056 Sulzfeld
Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vorrang

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der chipmotion GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) findet der Auftragnehmer keine Anwendung dieser AGB; Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – insbesondere Einkaufs- oder Lieferantenbedingungen – werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen entgegennimmt. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung im Einzelfall bedarf.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben im Einzelfall Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Leistungen, Beschaffenheit, Zusicherungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere CNC-Zerspanung (Drehen, Fräsen) von Einzelteilen, Prototypen sowie Klein- und Mittelserien, Leistungen der Anwendungstechnik (u. a. Machbarkeitsanalysen, CNC- und Makroprogrammierung, Werkzeug- und Spanntechnik, Vorrichtungsbau, Fertigungsauslegung und Prozessoptimierung, Erstbemusterung und Dokumentation), CNC-Nacharbeit sowie die Organisation von Wärme- und Oberflächenbehandlungen durch Dritte. Der Auftragnehmer handelt zudem mit CNC-Werkzeugen und Maschinen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.

(2) Geschuldet ist die Leistung nach den vertraglich vereinbarten Merkmalen, insbesondere nach den vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen und Spezifikationen. Eine bestimmte Beschaffenheit, eine Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, eine bestimmte Haltbarkeit oder ein bestimmter Erfolg gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder allgemeine Angaben – etwa zu Verfahren, Toleranzen oder (geplanten) Zertifizierungen – begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie.

(3) Leistungen der Anwendungstechnik (Beratung, Programmierung, Auslegung u. Ä.) sind, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, Dienstleistungen; ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Empfehlungen beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.

(4) Handelsübliche sowie technisch bedingte Abweichungen in Maßen, Mengen (angemessene Mehr- oder Minderlieferung), Werkstoffchargen und Oberflächen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und die Funktion nicht beeinträchtigen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (z. B. E-Mail) oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; ergänzende Abreden bedürfen der Bestätigung in Textform.

(3) Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum; Rechte an ihnen behält sich der Auftragnehmer vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 4 Preise, Preisanpassung, Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk (Sitz des Auftragnehmers) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie – soweit nicht anders vereinbart – zzgl. Verpackung, Fracht, Versicherung und etwaiger Abgaben.

(2) Bei Aufträgen, deren Lieferung oder Abruf später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, sowie bei Serien- und Rahmenaufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die maßgeblichen Material-, Energie- oder Lohnkosten nach Vertragsschluss und vor der Leistung wesentlich ändern. Die Anpassung ist auf die tatsächliche Kostenänderung begrenzt und auf Verlangen nachzuweisen; wesentliche Kostensenkungen gibt der Auftragnehmer in gleicher Weise weiter. Erhöht sich der Preis um mehr als 10 %, kann der Auftraggeber hinsichtlich der noch nicht abgerufenen Mengen vom Vertrag zurücktreten.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Neukunden, Sonderanfertigungen oder besonderen Vorleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich gefährden, kann der Auftragnehmer nach § 321 BGB Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und die eigene Leistung bis dahin verweigern; nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann er vom Vertrag zurücktreten.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers, Vorgaben, Beistellung, Musterfreigabe

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Zeichnungen, CAD- und Normdaten, Spezifikationen sowie Toleranz- und Materialangaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.

(2) Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit sowie die fertigungs- und funktionsgerechte Eignung der übergebenen Vorgaben (insbesondere Konstruktion, Werkstoffwahl, Toleranzen und Auslegung) trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer schuldet die Fertigung nach diesen Vorgaben und ist nicht verpflichtet, diese auf konstruktive oder funktionale Eignung zu prüfen, es sei denn, eine solche Prüfung (z. B. im Rahmen der Anwendungstechnik) ist ausdrücklich beauftragt. Mehrkosten und Verzögerungen infolge fehlerhafter, unklarer oder unvollständiger Vorgaben trägt der Auftraggeber.

(3) Vom Auftraggeber beigestelltes Material und beigestellte Teile (Beistellware) prüft der Auftragnehmer nicht auf Mängel oder Eignung. Für Mängel, Verzögerungen oder Schäden, die auf beigestelltem Material oder auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht; die Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen. Beistellware ist rechtzeitig, unentgeltlich und mit einem angemessenen Mengenzuschlag für fertigungsbedingten Ausschuss anzuliefern.

(4) Hat der Auftraggeber ein Erstmuster, Vorserien- oder Freigabemuster freigegeben, gilt die Ausführung hinsichtlich der freigegebenen Merkmale als vertragsgemäß. Spätere Beanstandungen dieser Merkmale sind ausgeschlossen, soweit die Serien- oder Folgeteile den freigegebenen Merkmalen entsprechen. Die Rechte des Auftraggebers bei einer Abweichung der Teile vom freigegebenen Muster bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Fristen, Gefahrübergang, höhere Gewalt

(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Fristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, nach Eingang der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen sowie einer etwa vereinbarten Anzahlung.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

(3) Die Lieferung erfolgt ab Werk (Sitz des Auftragnehmers), sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Auftraggeber oder an die zur Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, auch bei frachtfreier Lieferung. Eine abweichende Lieferklausel (z. B. DAP) gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelfall.

(4) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (u. a. Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Ausfall von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Pandemien) verlängern die Lieferzeit angemessen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen und angemessener Lagerkosten zu verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Fertigungsmittel

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nimmt der Auftragnehmer als Hersteller vor, ohne hieraus verpflichtet zu werden. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.

(3) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt.

(4) Vom Auftragnehmer erstellte Programme, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle sowie das eingesetzte technische Know-how bleiben – auch wenn sie anteilig berechnet wurden – Eigentum bzw. geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Fertigungsmittel (Programme, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle) oder überlassene Unterlagen über die Abwicklung des Auftrags hinaus aufzubewahren. Er kann sie nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit der letzten Lieferung vernichten, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Aufbewahrung oder eine Nachfertigung vereinbart ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 8 Untersuchung, Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährung

(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen (§ 377 HGB). Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware insoweit als genehmigt.

(2) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 9.

(3) Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, für die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für den gesetzlichen Rückgriff in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB). Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers nach §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt; sie setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen eigenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Produktionsausfall, soweit nicht Absatz 1 eingreift.

(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.

§ 10 Einsatzbereich, sicherheitskritische Anwendungen, Freistellung

(1) Die gefertigten Teile und Leistungen sind – vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung in Textform – für allgemeine industrielle Anwendungen bestimmt. Ist ein Einsatz in sicherheitskritischen oder besonders regulierten Bereichen vorgesehen, bei denen ein Ausfall zu Personenschäden oder erheblichen Sach- oder Umweltschäden führen kann (u. a. Medizinprodukte und Implantate, luft- und raumfahrttechnisch sicherheitsrelevante Bauteile, Kerntechnik, Waffen, sicherheitsrelevante Fahrzeugteile), hat der Auftraggeber den Verwendungszweck und die daraus folgenden Anforderungen bereits bei der Anfrage offenzulegen. Ein solcher Einsatz sowie besondere Prüf-, Dokumentations- und Qualitätsanforderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(2) Legt der Auftraggeber einen sicherheitskritischen Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig offen, darf der Auftragnehmer von einer allgemeinen, nicht sicherheitskritischen Verwendung ausgehen. Für Schäden, die daraus entstehen, dass ein sicherheitskritischer Verwendungszweck nicht offengelegt wurde, haftet der Auftragnehmer nicht.

(3) Im Verhältnis der Parteien trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Schäden, die auf seiner Konstruktion, seinen Vorgaben, beigestelltem Material oder einer von den Vorgaben abweichenden oder unsachgemäßen Verwendung beruhen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter – einschließlich Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz – frei, soweit diese auf den vorgenannten Umständen beruhen und der Auftragnehmer sie nicht zu vertreten hat, und ersetzt die zur Rechtsverteidigung erforderlichen angemessenen Kosten.

§ 11 Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass durch die von ihm überlassenen Zeichnungen, Modelle, Daten und Vorgaben sowie durch deren vertragsgemäße Ausführung keine Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung solcher Rechte gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, und ersetzt die zur Rechtsverteidigung erforderlichen angemessenen Kosten.

§ 12 Fremdleistungen und Subunternehmer

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte – insbesondere für Wärme- und Oberflächenbehandlungen – mit Teilleistungen zu beauftragen.

(2) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Auswahl der Dritten. Im Übrigen bleibt es bei den Haftungsregelungen des § 9.

§ 13 Abbestellung von Sonderanfertigungen

(1) Bestellt der Auftraggeber einen Auftrag über Sonderanfertigungen (kundenspezifische, nicht anderweitig verwertbare Teile) vor Fertigstellung ab oder kündigt er ihn ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).

(2) Bereits angefallene Kosten für Material, Rüsten, Programmierung und Vorrichtungen sowie erbrachte Teilleistungen sind in jedem Fall zu vergüten. Die Parteien können hierüber eine Pauschale vereinbaren; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.

§ 14 Exportkontrolle und Sanktionen

(1) Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.

(2) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der einschlägigen export- und importrechtlichen Vorschriften bei einer Ausfuhr, Verbringung oder Weitergabe der Teile verantwortlich. Er teilt dem Auftragnehmer etwaige Genehmigungspflichten oder Endverwendungsbeschränkungen unaufgefordert mit und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen und Nachteilen frei, die auf einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen solche Vorschriften beruhen.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien behandeln alle nicht allgemein bekannten technischen und geschäftlichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Zwecken des Vertrages. Die Verpflichtung besteht für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Vertragsende fort.

(2) Eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien geht diesen Regelungen vor.

§ 16 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter chipmotion.de/datenschutz.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers (Sulzfeld). Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Vorrangige Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

Stand: Juni 2026

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